KontaktZieleSatzung50 Jahre OSR Start.Satzung.

Satzung des Fördervereins der "Otto - Schott - Realschule" e.V. in Witten/Ruhr

§1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: 
    Förderverein der "Otto - Schott - Realschule" e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 58452 Witten/Ruhr
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2   Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der " Otto - Schott - Realschule ", der Arbeit der Schulpflegschaft, der Verbindung zwischen Elternhaus und Schule, der Pflege zu ehemaligen Schülern der Schule und die Unterstützung bedürftiger Schüler sowie die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern im Suchtpräventions- bereich.
  2. Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Einnahmen dürfen nur satzungsgemäßigen Zwecken verwendet werden.

    Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungenbegünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  3. Im Sinne der Zielsetzung werden als besonders förderungswürdig angesehen:

    - schulische Veranstaltungen aller Art

    - Beschaffung von Lehr-, Lern- und Spielmaterialien

    - Mithilfe bei zweckdienlichen Schulraumausstattungen und -verschönerungen

    - Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Treffen ehemaliger Schüler dienen

    - Unterstützung von bedürftigen Schülern bei Schul- oder Klassenfahrten oder anderen Veranstaltungen

§3   Mittel und Vereinsvermögen

  1. Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch

    a)   Mitgliedsbeiträge

    b)   Überschüsse aus Veranstaltungen und Einrichtungen

    c)   Spenden

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Witten, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken für die " Otto - Schott - Realschule " in Witten zu verwenden hat.

§4   Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die vom Vorstand schriftlich zu bestätigen ist.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund, worüber der Vorstand beschließt.
  3. Ein Austritt ist nur zum Jahresendezulässig. Die Austrittserklärung hat bis spätestens zum 30. November eines Jahres durch schriftliche Erklärzung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu erfolgen.
  4. Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz erfolgter Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist oder in erheblicher Weise gegen Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss, der mit sofrtiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
  5. Mit schriftlicher Beitrittserklärung erkennt der Bewerber die Satzung an.

§5   Beiträge

  1. Mitgliedsbeiträge werden als Geldbeträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet jedes Mitglied selbst. Der Mindestbeitrag beträgt für Einzelpersonen 10,--? und für juristische Personen 20,--? . Der Mitgliedsbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgelegt.
  2. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfange zu entrichten.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Beitragszahlung nicht in der Lage sind, vorübergehend ganz oder teilweise von der Zahlungspflicht befreien.

§6   Vereinsorgane

         Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§7   Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins führt der aus der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand (engerer Vorstand). Er setzt sich zusammen aus

    a)   dem Vorsitzenden

    b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden

    c) dem Schatzmeister

  2. Vorstand i.S. des §26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstandes sind berechtigt, den Vorstand zu vertreten.

    Dem erweiterten Vorstand gehören Kraft Satzung unter Beitragsbefreiung außerdem der jeweilige Schulleiter und der jeweilige Schulpflegschaftsvorsitzende oder deren jeweilige Stellvertreter an. Diese Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins nicht befugt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werdenjeweils gemeinsam für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten satzungsgemäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. In den Vorstand können nur gewählt werden Eltern, deren Kinder die " Otto - Schott - Realschule " besuchen, und Lehrer, die an dieser Schule unterrichten.
  4. Das Amt eines Mitglieds des engeren Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind gehalten, den Verein nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die ihnen dabei in angemessenem Rahmen entstehenden notwendigen Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.

§8   Geschäftsbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelt und von zwei Mizgliedern des Vorstandes unterzeichnet.

§9   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal nach Möglichkeit im 2. Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 30 % der Mitglieder es mit schriftlicher Begründung verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen und zwar schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 Mehrheit, für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder nötig.
  4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Jahresabrechnung.
  6. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
  7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung bzw. Wahl wünscht.

§10   Buchführung und Kassenprüfung

  1. Der Schatzmeister ist zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne der Steuergesetzgebung verpflichtet.
  2. Mit Zustimmung des Vorstandes kann ihm gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die alleinige Zeichnungsberechtigung für das laufende Konto des Vereins und gegebenenfalls eines Sparbuches übertragen werden.
  3. Der Schatzmeister legt der Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung vor.
  4. Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Kassenbücher und die Kasse des Vereins. Sie erstatten hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.

§11   Satzungsänderung

  1. Anträge zur Satzungsänderung sind bis zum Geschäftsjahresende dem Vorstand zuzuleiten, der diese Anträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gibt.
  2. Satzungsänderungen sind dem Amtsgericht anzuzeigen. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die nur vom Amtsgericht oder Finanzamt gewüpnscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen

§12   Registereintrag

          Der Verein ist in das Vereinregister des Amtgerichts Witten einzutragen

Witten, den 07.02.2003

 

- Registereintrag Amtsgericht Witten VR 982 -

Satzung des F

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